Das Insolvenzrecht umfasst alle Rechtsnormen, die den Austritt der am Wirtschaftsleben Beteiligten für den Fall regeln, dass die Gläubigerinteressen auf Grund des Vermögensverfalls des Schuldners gefährdet sind.
Die Insolvenz beinhaltet demnach sowohl die Unternehmensinsolvenz wie auch die Verbraucherinsolvenz.
Zum einen ist die Insolvenz von der gesellschaftsrechtlichen Liquidation zu unterscheiden, die eine Auflösung der Gesellschaft auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafter darstellt, ohne dass ein Insolvenzgrund vorliegt.
Zum anderen ist die Insolvenz von der Einzelzwangsvollstreckung abzugrenzen. In beiden Fällen handelt es sich um Zwangsvollstreckungsrecht. Bei der Einzelzwangsvollstreckung nach §§ 704 ff. ZPO werden nur einzelne Vermögensgegenstände gepfändet und verwertet. Bei dem Insolvenzrecht hingegen wird das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen von dem Insolvenzbeschlag erfasst. Bei der Einzelzwangsvollstreckung steht das Prioritätsprinzip im Vordergrund, während beim Insolvenzrecht (Gesamtvollstreckung) die Gleichbehandlung der Gläubiger das dominierende Prinzip darstellt.